Sie, die Satzung
Satzung
Vom 18. Januar 1984
mit den Änderungen vom 30. Januar 1985
mit den Änderungen vom 29. Januar 1987
mit den Änderungen vom 17. September 1991
mit den Änderungen vom 27. Januar 1993
mit den Änderungen vom 29. März 1993
mit den Änderungen vom 24. Oktober 2002
mit den Änderungen vom 24. Juli 2003
mit den Änderungen vom 29. September 2007
und den Änderungen vom 25. Oktober 2011
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Grundsätze
§ 2 Gliederung
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Organe
§ 5 Die Kreishauptversammlung
§ 6 Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Kreisvorstand
§ 8 Beiträge und Kassenwesen
§ 9 Satzungsänderungen
§ 10 Auslösung
§ 11 Schlussbestimmung
Kreisverband Mönchengladbach
§ 1 Grundsätze
Der Kreisverband Mönchengladbach der Jungen Liberalen ist eine Untergliederung des Landesverbandes der Jungen Liberalen Nordrhein-Westfalen e.V. Die Jungen Liberalen sind eine selbständige politische Jugendorganisation, in der sich junge Liberale zusammengeschlossen haben, mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und zusammen mit den Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland in die Praxis umzusetzen. Die Jungen Liberalen setzen sich als Ziel, die größtmögliche Freiheit des Einzelnen zu schaffen. Sie verstehen sich insbesondere als Interessenvertreter der Jugend.
§ 2 Gliederung
Das Gebiet des Kreisverbandes Mönchengladbach der Jungen Liberalen entspricht dem des F.D.P. – Kreisverbandes Mönchengladbach.
Der Kreisverband Mönchengladbach kann zur besseren örtlichen Arbeit Ortsverbände einrichten.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Kreisverbandes Mönchengladbach der Jungen Liberalen ist, wer Mitglied des Bundesverbandes der Jungen Liberalen ist und seinen ständigen Wohnsitz im Gebiet des Kreisverbandes Mönchengladbach hat. Ausnahmen können auf Antrag des Bewerbers beim Landesverband zugelassen werden. Als Zustimmung wird die Eintragung in das Mitgliederverzeichnis des Kreisverbandes verstanden.
Mitglied im Bundesverband der Jungen Liberalen kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer konkurrierenden politischen Organisation, grundsätzlich der FDP angehört und die Grundsätze und Satzungen des Verbandes anerkennt.
Ab dem 16. Lebensjahr ist das passive Wahlrecht an die Mitgliedschaft in der FDP gebunden.
Der Aufnahmeantrag für die Jungen Liberalen wird schriftlich gegenüber dem Landesverband oder dem zuständigen Kreisverband gestellt. Er wird wirksam, wenn der Landesvorstand oder der Kreisvorstand die Aufnahme beschlossen hat und sie dem Mitglied schriftlich bestätigt wird.
Jede Gliederung hat das Recht, gegen eine Aufnahme Einspruch einzulegen. Über einen Einspruch entscheidet das Schiedsgericht des Bundesverbandes. In dieser Zeit ruhen die Mitgliedsrechte.
Die Mitgliedschaft endet:
mit Vollendung des 35. Lebensjahres. Bekleidet ein Mitglied bei der Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt bei den Jungen Liberalen, so endet die Mitgliedschaft mit dem Ablauf der Amtsperiode. Die Wahl in ein Amt nach Vollendung des 35. Lebensjahres ist nicht möglich.
durch Austritt. Der Austritt wird schriftlich gegenüber dem Landesverband oder dem zuständigen Kreisvorstand erklärt.
durch Ausschluss. Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt, das Ansehen der Jungen Liberalen schwerwiegend und nachhaltig schädigt oder mindestens die für ein Jahr fälligen Beiträge nicht bezahlt hat und auf eine einmalige Mahnung innerhalb von zwei Wochen nicht derart reagiert, dass es den fälligen Mitgliedsbeitrag sowie die Gebühren für die gescheiterte Abbuchung begleicht. Das Fehlen dieser Beitragszahlung wird festgestellt durch ein Scheitern des Bankeinzugs durch den Kreisverband. Über einen Ausschluss entscheidet das Bundesschiedsgericht bzw. im Falle säumiger Beitragszahlung erfolgt der automatische Ausschluss.
durch Beitritt in eine politisch konkurrierende Organisation.
§ 4 Organe
Organe des Kreisverbandes Mönchengladbach der Jungen Liberalen sind:
1. die Kreishauptversammlung
2. die Mitgliederversammlung
3. der Kreisvorstand
§ 5 Die Kreishauptversammlung
Der Kreisverband Mönchengladbach der Jungen Liberalen ist eine Untergliederung des Landesverbandes der Jungen Liberalen Nordrhein-Westfalen e.V. Die Jungen Liberalen sind eine selbständige politische Jugendorganisation, in der sich junge Liberale zusammengeschlossen haben, mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und zusammen mit den Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland in die Praxis umzusetzen. Die Jungen Liberalen setzen sich als Ziel, die größtmögliche Freiheit des Einzelnen zu schaffen. Sie verstehen sich insbesondere als Interessenvertreter der Jugend.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan zwischen den Kreishauptversammlungen. Sie muss in der Regel mindestens einmal alle zwei Monate vom Kreisvorstand einberufen werden, ihre Beschlüsse bilden die Grundlage der Arbeit des Kreisvorstandes.
§ 7 Der Kreisvorstand
Der Kreisvorstand besteht aus:
a) dem Kreisvorsitzenden
b) dem Schatzmeister
c) dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden
d) und bis zu zwei Beisitzern
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Kreisvorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist zu Vertretung des Kreisverbandes Mönchengladbach der Jungen Liberalen berechtigt.
Der Kreisvorstand wird von der Kreishauptversammlung einzeln und geheim mit absoluter Mehrheit für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Abberufung eines Kreisvorstandsmitgliedes erfolgt durch konstruktives Misstrauensvotum der Kreishauptversammlung.
Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die laufenden Geschäfte. Dazu zählen insbesondere die Pressearbeit und die Werbung für die politischen Ziele der Jungen Liberalen. Der Kreisvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, er hat das Recht, nicht stimmberechtigte Mitglieder zu kooptieren. Der Kreisvorstand legt am Ende seiner Amtsperiode über seine geleistete Arbeit gegenüber der ordentlichen Kreishauptversammlung Rechenschaft ab.
§ 8 Beiträge und Kassenwesen
Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Monatsbeitrag in Höhe von 1,50 € zu zahlen. Die Zahlung des Beitrags erfolgt zu Jahresanfang durch Bankeinzug des Schatzmeisters der Jungen Liberalen Mönchengladbach. Dieser verwaltet die Beiträge und stellt sicher, dass der Landesverband seinen ihm zustehenden Anteil erhält.
Verantwortlich für die Einziehung und Verwaltung der Beiträge und sonstigen Einnahmen ist der Kreisvorstand. Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Buchführung, insbesondere die sichere Belegung aller Einnahmen und Ausgaben zuständig. Er ist verpflichtet den gewählten Rechnungsprüfern jederzeit vollen Einblick in die Buch –und Belegführung zu gewähren.
Der Kreisverband unterhält ein Konto bei einer Bank oder Sparkasse. Über die Zeichnungsberechtigung für das Konto beschließt die Kreishauptversammlung.
Am Schluss einer jeden Amtsperiode des Kreisvorstandes oder des Schatzmeisters ist von den gewählten Rechnungsprüfern die Kassen –und Rechnungsprüfung des Kreisvorstandes sachlich und formal zu prüfen. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und der Kreishauptversammlung Bericht zu erstatten.
§ 9 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Kreishauptversammlung. Sie können nur dann beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zugegangen sind und bei der Beschlussfassung die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden noch mindestens zwei Drittel der bei Beginn der Kreishauptversammlung festgestellten Zahl der stimmberechtigten Anwesenden beträgt.
§ 10 Auslösung
Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Kreishauptversammlung. Sie kann nur dann beschlossen werden, wenn der entsprechende Antrag den Mitgliedern mindestens sechs Wochen vor der Kreishauptversammlung zugegangen ist und bei der Beschlussfassung die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden noch mindestens zwei Drittel der bei Beginn der Kreishauptversammlung festgestellten Zahl der stimmberechtigten Anwesenden beträgt.
Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes an den Bezirksverband Niederrhein der Jungen Liberalen.
§ 11 Schlussbestimmung
Es gelten die Satzungen der übergeordneten Gliederungen der Jungen Liberalen.
Diese Satzung wurde von der Kreishauptversammlung des Kreisverbandes Mönchengladbach der Jungen Liberalen am 18. Januar 1984 beschlossen, am 30. Januar 1985, am 29. Januar 1987, am 17. September 1991, am 27. Januar 1993, am 29. März 1993, am 24. Oktober 2002, am 24. Juli 2003, am 29. September 2007 und am 25. Oktober 2011 geändert und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
















